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§ 8 VO VwVG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Gebührenarten

Ausführungsverordnung VwVG

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für Amtshandlungen nach dem ersten und zweiten Abschnitt des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW werden folgende Gebühren erhoben:

1. Mahngebühr,

2. Pfändungsgebühr,

3. Versteigerungs- oder Verwertungsgebühr,

4. Wegnahmegebühr,

5. Dokumentengebühr,

6. Verwaltungsgebühr,

7. Gebühr für die Abnahme der Vermögensauskunft.