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§ 2 VLTG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Rechtsnatur, Sitz und Rechtsgrundlagen

Versorgungswerksgesetz NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Versorgungswerk der Landtage ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Düsseldorf. Das Versorgungswerk erbringt seine Leistungen ausschließlich aus eigenen Mitteln. Die Kosten der Verwaltung trägt das Land, soweit der Landtag Nordrhein-Westfalen nach Maßgabe des § 4 zur Kostentragung verpflichtet ist. Soweit die Angelegenheiten des Versorgungswerks nicht gesetzlich bestimmt sind, werden sie durch die Satzung geregelt. Die Satzung wird vom Versorgungswerk im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht.

(2) Die Rechte und Pflichten der nordrhein-westfälischen Mitglieder des Versorgungs-werks werden durch dieses Gesetz, das Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 252), den Vertrag zwischen dem Landtag Nordrhein-Westfalen, dem Landtag Brandenburg und dem Landtag von Baden-Württemberg über das Versorgungswerk der Mitglieder der Landtage von Nordrhein-Westfalen, Brandenburg und Baden-Württemberg sowie im Übrigen durch die Satzung des Versorgungswerks in der jeweils geltenden Fassung geregelt.