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# § 20 VKFV — Bestimmung der Kosten für die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik

Verwaltungskostenfeststellungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 10.01.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Für die Kosten der zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik nach § 12 wird für jeden Mitarbeiter in der gemeinsamen Einrichtung monatlich ein Kostensatz von 220 Euro anerkannt. Dieser Kostensatz wird ab 2013 jährlich nach Maßgabe der Kalkulation durch die Bundesagentur für Arbeit ermittelt. Dabei werden jeweils die Ist-Ausgaben des Vorjahres bei der Kalkulation für das Folgejahr berücksichtigt. Der Kostensatz ist durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach vorhergehender Beteiligung der Länder zu genehmigen und im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

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Zitiervorschlag: § 20 VKFV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VKFV/20?asof=2019-06-10

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