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§ 16 VKFV — Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte

Verwaltungskostenfeststellungsverordnung

Stand: 01.01.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für Versorgungsaufwendungen nach § 7 wird ein Zuschlag von bis zu 30 Prozent der nach § 14 bestimmten ruhegehaltfähigen Personalkosten für Beamtinnen und Beamte anerkannt. Abweichend von Satz 1 gilt vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2025 ein Zuschlag von bis zu 35 Prozent.