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§ 1 VK ZuStV NRW (Nordrhein-Westfalen) — Anwendungsbereich

Zuständigkeitsverordnung Vergabekammern NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung gilt für die Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge im Sinne von § 103 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie für Konzessionen im Sinne von § 105 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen der Auftraggeberinnen und Auftraggeber gemäß § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit Sitz in Nordrhein-Westfalen durch die gemäß § 156 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Verbindung mit dieser Verordnung eingerichteten Vergabekammern in Nordrhein-Westfalen sowie für Nachprüfungen auf Grund von gesetzlichen Zuweisungen weiterer Sonderzuständigkeiten an die Vergabekammern der Länder.

(2) Die Abgrenzung zwischen der Zuständigkeit der Vergabekammern in Nordrhein-Westfalen und den Vergabekammern anderer Länder oder des Bundes bestimmt sich gemäß § 159 Absatz 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.