(1) Diese Verordnung gilt für die Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge im Sinne von § 103 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie für Konzessionen im Sinne von § 105 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen der Auftraggeberinnen und Auftraggeber gemäß § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit Sitz in Nordrhein-Westfalen durch die gemäß § 156 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Verbindung mit dieser Verordnung eingerichteten Vergabekammern in Nordrhein-Westfalen sowie für Nachprüfungen auf Grund von gesetzlichen Zuweisungen weiterer Sonderzuständigkeiten an die Vergabekammern der Länder.
(2) Die Abgrenzung zwischen der Zuständigkeit der Vergabekammern in Nordrhein-Westfalen und den Vergabekammern anderer Länder oder des Bundes bestimmt sich gemäß § 159 Absatz 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.