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§ 4 VISZG — Datenschutzkontrolle

VIS-Zugangsgesetz

Stand: 02.12.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Kontrolle der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen obliegt nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Die datenschutzrechtliche Kontrolle der Verarbeitung von Daten durch eine Landesbehörde richtet sich nach dem Datenschutzgesetz des Landes.