(1) Eine Bestätigung im Sinne von § 15 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes ist der eigenhändigen Unterschrift nach § 15 Absatz 3 des Gesetzes gleichwertig, wenn
(2) Bei Zweifeln über die Richtigkeit der Angaben zur Identität des Anlegers oder der für den Anleger handelnden Person bei Bestätigungen nach Absatz 1 Nummer 2 hat sich der Emittent oder der Anbieter oder die Internet-Dienstleistungsplattform, die die Vermögensanlage im Wege der Anlageberatung oder Anlagevermittlung vermittelt, einen geeigneten Nachweis über die Angaben über den Anleger oder die für den Anleger handelnde Person zum Geburtsort, zum Geburtsdatum und zur Nummer des Personalausweises oder des Reisepasses einschließlich der ausstellenden Behörde zukommen zu lassen. Ein geeigneter Nachweis liegt vor, wenn der Anleger oder die für den Anleger handelnde Person den Angaben in der Formularmaske nach Absatz 1 Nummer 2 einen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes oder eine Ablichtung des Personalausweises oder Reisepasses beifügt.