nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 1 VIBBestV — Anwendungsbereich

Vermögensanlagen-Informationsblatt-Bestätigungsverordnung  
Stand: 14.05.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Durch diese Verordnung werden die Anforderungen näher bestimmt, die an eine Bestätigung durch Nutzung von Fernkommunikationsmittel nach § 15 Absatz 4 des Gesetzes zu stellen sind, um die eigenhändige Unterzeichnung durch den Anleger nach § 15 Absatz 3 des Gesetzes in gleichwertiger Art und Weise zu ersetzen.

(2) Fernkommunikationsmittel im Sinne des § 15 Absatz 4 des Gesetzes sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags über eine Vermögensanlage zwischen einem Anleger und einem Anbieter oder Emittenten eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS), digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes sowie Internetseiten.

---

Zitiervorschlag: § 1 VIBBestV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VIBBestV/1

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
