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§ 7 VGG — Mitglieder

Verwertungsgesellschaftengesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Mitglieder im Sinne dieses Gesetzes sind von der Verwertungsgesellschaft als Mitglied aufgenommene

1.
Berechtigte und
2.
Einrichtungen, die Rechtsinhaber vertreten.