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# § 51a VGG — Wirksamkeit der Rechtseinräumung und dauerhafte Information

Verwertungsgesellschaftengesetz  
Stand: 07.06.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Einräumung von Rechten am Werk eines Außenstehenden ist unter folgenden Voraussetzungen wirksam:

- 1. die Verwertungsgesellschaft ist repräsentativ (§ 51b),

- 2. die Einholung der Nutzungserlaubnis von allen betroffenen Außenstehenden durch den Nutzer oder die Verwertungsgesellschaft ist unzumutbar,

- 3. die Rechtseinräumung beschränkt sich auf Nutzungen im Inland,

- 4. die Verwertungsgesellschaft informiert während einer angemessen Frist von mindestens drei Monaten vor der Rechtseinräumung auf ihrer Internetseite

  - a) darüber, dass sie in der Lage ist, kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung zu erteilen,

  - b) über die Wirkungen kollektiver Lizenzen mit erweiterter Wirkung für Außenstehende,

  - c) über die Nutzungsarten, Werkarten und Gruppen von Rechtsinhabern, die in die kollektiven Lizenzen mit erweiterter Wirkung einbezogen werden sollen,

  - d) über das Recht der Außenstehenden zum Widerspruch,

- 5. der Außenstehende hat innerhalb der in Nummer 4 bestimmten Frist der Rechtseinräumung nicht widersprochen.

(2) Die Verwertungsgesellschaft stellt die Informationen gemäß Absatz 1 Nummer 4 dauerhaft auf ihrer Internetseite zur Verfügung.

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Zitiervorschlag: § 51a VGG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/51a

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