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# § 4 VFprF (Bayern) — Besondere Zulassungsvoraussetzungen

Verordnung über die Fortbildungsprüfungen zum Fachagrarwirt und zur Fachagrarwirtin  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Prüfung wird zugelassen, wer die Abschlussprüfung in einem der Ausbildungsberufe Landwirt/ Landwirtin, Fachkraft für Agrarservice, Gärtner/Gärtnerin, Forstwirt/Forstwirtin oder Winzer/Winzerin bestanden hat.

(2) Abweichend von Abs. 1 wird zur Prüfung auch zugelassen, wer die Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sowie Folgendes nachweist:

1. einen agrarwissenschaftlichen Diplom-, Bachelor- oder Masterabschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule,

2. eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten kaufmännischen oder verwaltungstechnischen Ausbildungsberuf und eine auf die Berufsausbildung folgende, mindestens einjährige Berufspraxis,

3. einen wirtschaftswissenschaftlichen Diplom-, Bachelor- oder Masterabschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder Berufsakademie oder eines akkreditierten betriebswirtschaftlichen Ausbildungsganges einer Berufsakademie und eine darauffolgende, mindestens einjährige Berufspraxis oder

4. eine mindestens fünfjährige kaufmännische Berufspraxis.

Die Berufspraxis nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 muss in der Land- und Forstwirtschaft oder in Bereichen mit überwiegendem Bezug zur Land- und Forstwirtschaft erworben worden sein.

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Zitiervorschlag: § 4 VFprF (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VFprF/4

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