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# § 3 VFprF (Bayern) — Gliederung und Durchführung der Prüfung, Bewertung

Verordnung über die Fortbildungsprüfungen zum Fachagrarwirt und zur Fachagrarwirtin  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfung kann sich in Prüfungsteile und Prüfungsfächer gliedern; diesen werden Prüfungsgegenstände (Prüfungsinhalte) zugeordnet. Die Prüfung soll in allen Teilen und Fächern schriftlich und mündlich, in Prüfungsteilen und Prüfungsfächern mit Schwerpunkt im Bereich der Fertigkeiten auch oder nur praktisch durchgeführt werden.

(2) Die Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten. Für jeden Teil ist eine Gesamtnote zu bilden. Das Zeugnis über die bestandene Prüfung enthält das Gesamtergebnis aus den Prüfungsteilen sowie die Ergebnisse der Prüfungsleistungen in den einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern.

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Zitiervorschlag: § 3 VFprF (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VFprF/3

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