(1) Die Prüfung kann sich in Prüfungsteile und Prüfungsfächer gliedern; diesen werden Prüfungsgegenstände (Prüfungsinhalte) zugeordnet. Die Prüfung soll in allen Teilen und Fächern schriftlich und mündlich, in Prüfungsteilen und Prüfungsfächern mit Schwerpunkt im Bereich der Fertigkeiten auch oder nur praktisch durchgeführt werden.
(2) Die Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten. Für jeden Teil ist eine Gesamtnote zu bilden. Das Zeugnis über die bestandene Prüfung enthält das Gesamtergebnis aus den Prüfungsteilen sowie die Ergebnisse der Prüfungsleistungen in den einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern.