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# § 2 VFprF (Bayern) — Zulassungsvoraussetzungen

Verordnung über die Fortbildungsprüfungen zum Fachagrarwirt und zur Fachagrarwirtin  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Prüfung wird zugelassen, wer

1. die Abschlussprüfung nach § 37 des Berufsbildungsgesetzes in einem der Fortbildungsprüfung zugeordneten landwirtschaftlichen Ausbildungsberuf bestanden hat,

2. nach der Abschlussprüfung mindestens drei Jahre in einem Ausbildungsberuf nach Nr. 1 oder in dem bei der jeweiligen Fortbildungsprüfung vorgeschriebenen Bereich tätig gewesen ist und

3. an einem nach Richtlinien des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus durchgeführten Fortbildungslehrgang teilgenommen hat oder zum Zeitpunkt der Zulassung teil nimmt oder glaubhaft macht, dass gleichwertige Kenntnisse und Fertigkeiten auf andere Weise erworben worden sind.

Der Fortbildungslehrgang ist keine allgemein zugängliche Bildungsmaßnahme. Die zuständige Stelle überwacht die Durchführung des Fortbildungslehrgangs.

(2) Wer die Meisterprüfung in einem landwirtschaftlichen Ausbildungsberuf nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bestanden hat, ist von den Anforderungen nach Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 sowie gegebenenfalls vom Fachschulbesuch befreit.

(3) Der erfolgreiche Besuch einer einschlägigen Fachschule wird mit seiner Dauer, höchstens jedoch mit einem Jahr auf die Tätigkeit nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 angerechnet.

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Zitiervorschlag: § 2 VFprF (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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