nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 17 VFprF (Bayern) — Zulassung

Verordnung über die Fortbildungsprüfungen zum Fachagrarwirt und zur Fachagrarwirtin

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur Prüfung wird zugelassen, wer

1. die Fortbildungsprüfung zum Fachagrarwirt Golfplatzpflege – Greenkeeper – oder zum Fachagrarwirt Sportplatzpflege bestanden hat und

2. drei Jahre als Greenkeeper oder in der Sportplatzpflege tätig gewesen ist.