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§ 15 VFprF (Bayern) — Prüfungsgegenstände (Prüfungsinhalte)

Verordnung über die Fortbildungsprüfungen zum Fachagrarwirt und zur Fachagrarwirtin

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsteil „Der Golfplatz als Sport- und Spielfläche und als landschaftsgestaltendes Element“ kann geprüft werden:

1.1 Prüfungsfach „Anforderungen an einen Golfplatz“

– Bodenaufbau, –eigenschaften und –verbesserungsmaßnahmen

– standort- und nutzungsgerechte Bepflanzung

– Wege- und Gewässerbau

1.2 Prüfungsfach „Ökologische und rechtliche Grundlagen“

– ökologische Zusammenhänge

– Baurecht (Auflagen, landschaftspflegerische Begleitpläne)

– Umweltrecht (Naturschutz-, Abfall- und Wasserrecht)

– Pflanzenschutz- und Düngemittelrecht.

(2) Im Prüfungsteil „Golfplatzpflege“ kann geprüft werden:

2.1 Prüfungsfach „Pflegemaßnahmen“ nutzungs- und umweltgerechte

– Fertigstellungs-, Entwicklungs- und Unterhaltspflege sowie Regenerationsmaßnahmen

– Stauden- und Gehölzpflege

– Pflanzenernährung

– Pflanzenschutzmaßnahmen

2.2 Prüfungsfach „Einsatz und Wartung von Geräten und Maschinen“

– Antriebsmaschinen

– Mäh- und Pflegegeräte

– Beregnungsanlagen

– Pflege- und Instandhaltung von Maschinen und Geräten

– Arbeits- und Unfallschutz

– Verkehrssicherheit und Versicherungsangelegenheiten.

(3) Im Prüfungsteil „Platzmanagement“ kann geprüft werden:

3.1 Prüfungsfach „Golfplatz und Spielbetrieb“

– grundlegende Golf- und Platzregeln

– Koordination von Pflege- und Spielbetrieb

– Wettkampfvorbereitung

– Maßnahmen zum Ausbau eines Golfplatzes

3.2 Prüfungsfach „Arbeitsorganisation und Betriebsführung“

– Grundfragen der Betriebsorganisation

– Mitarbeiterführung

– Kostenrechnung (Betriebsabrechnung und Kalkulation)

– Arbeits- und Sozialrecht.