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§ 13 VFprF (Bayern) — Zulassung

Verordnung über die Fortbildungsprüfungen zum Fachagrarwirt und zur Fachagrarwirtin

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur Prüfung wird zugelassen, wer

1. die Abschlußprüfung in einem der Ausbildungsberufe Landwirt/Landwirtin, Fachkraft Agrarservice, Gärtner/Gärtnerin, Forstwirt/Forstwirtin oder Winzer/Winzerin bestanden hat und

2. mindestens drei Jahre in einem Ausbildungsberuf nach Nummer 1 oder in der Golfplatzpflege tätig gewesen ist.