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# § 1 VFprF (Bayern) — Grundsätze, Ziel der Prüfung

Verordnung über die Fortbildungsprüfungen zum Fachagrarwirt und zur Fachagrarwirtin  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die §§ 2 und 3 dieser Verordnung gelten, soweit für die jeweilige Fortbildungsprüfung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Prüfung bildet den Abschluss der beruflichen Fortbildung in Bereichen, die der Berufsausbildung in landwirtschaftlichen Ausbildungsberufen nachgelagert sind. Sie dient der beruflichen Anpassung und schafft Voraussetzungen für den beruflichen Aufstieg.

(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Prüflinge die Kenntnisse und Fertigkeiten besitzen, um die jeweils notwendigen Tätigkeiten fachgerecht und eigenverantwortlich auszuführen und dabei auch betreuende und beratende Aufgaben wahrzunehmen. Wer die Prüfung bestanden hat, kann die Berufsbezeichnung führen, die im Zweiten Teil dieser Verordnung der jeweiligen Fortbildungsprüfung zugeordnet ist.

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Zitiervorschlag: § 1 VFprF (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VFprF/1

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