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# § 7 VEVVBbg (Brandenburg) — Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Stimmberechtigtenverzeichnis und die Erteilung von Abstimmungsscheinen

Volksentscheidsverfahrensverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Abstimmungsbehörde macht spätestens am 24. Tag vor der Abstimmung öffentlich bekannt,

dass stimmberechtigten Personen, die in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen sind, bis spätestens zum 21. Tag vor der Abstimmung eine Abstimmungsbenachrichtigung zugeht,

bei welcher Stelle und in welcher Zeit das Stimmberechtigtenverzeichnis gemäß § 37 Abs. 3 des Volksabstimmungsgesetzes eingesehen werden kann,

dass jede Bürgerin und jeder Bürger nach Maßgabe des § 37 Abs. 3 des Volksabstimmungsgesetzes das Recht hat, die Richtigkeit ihrer oder seiner im Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragenen personenbezogenen Daten zu überprüfen sowie das Stimmberechtigtenverzeichnis einzusehen,

dass bei der Abstimmungsbehörde innerhalb der Einsichtsfrist nach § 37 Absatz 3 Satz 1 des Volksabstimmungsgesetzes schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Einspruch gegen das Stimmberechtigtenverzeichnis eingelegt werden kann,

bei welcher Stelle, wie lange und zu welchen Tageszeiten sowie unter welchen Voraussetzungen Anträge auf Eintragung in das Stimmberechtigtenverzeichnis gestellt werden können

bei welcher Abstimmungsbehörde, in welcher Zeit ein Abstimmungsschein beantragt werden kann und

wie durch Briefabstimmung abgestimmt wird.

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Zitiervorschlag: § 7 VEVVBbg (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VEVVBbg/7

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