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# § 4 VEVVBbg (Brandenburg) — Beweglicher Abstimmungsvorstand

Volksentscheidsverfahrensverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- und Pflegeheimen, Klöstern, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sowie gleichartigen Einrichtungen soll die Abstimmungsbehörde bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich bewegliche Abstimmungsvorstände einsetzen. Der bewegliche Abstimmungsvorstand besteht aus der Abstimmungsvorsteherin oder dem Abstimmungsvorsteher des zuständigen Stimmbezirks oder der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter und zwei beisitzenden Mitgliedern des Abstimmungsvorstandes. Die Abstimmungsbehörde kann auch den beweglichen Abstimmungsvorstand eines anderen Stimmbezirks mit der Entgegennahme der Stimmzettel beauftragen.

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Zitiervorschlag: § 4 VEVVBbg (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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