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§ 39 VEVVBbg (Brandenburg) — Wahlorgane (Abstimmungsorgane)

Volksentscheidsverfahrensverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die nach den bundes- oder landeswahlrechtlichen Vorschriften zu berufenden Mitglieder der Wahlvorstände für die Europa-, Bundestags-, Landtags- oder Kommunalwahlen sollen nach Möglichkeit zugleich als Mitglieder der Abstimmungsvorstände für den Volksentscheid berufen werden. Bei Briefabstimmungsvorständen kann so verfahren werden. § 91 Absatz 2 Satz 3 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung gilt entsprechend.

(2) Wahlberechtigte Personen, die als Mitglied eines Wahl- oder Abstimmungsvorstandes sowohl für die Europa- oder Bundestagswahl als auch für den Volksentscheid berufen worden sind, erhalten ein Erfrischungsgeld gemäß § 10 Absatz 2 der Bundeswahlordnung (Bundestagswahl) oder § 10 Absatz 2 der Europawahlordnung (Europawahl).