Wird der Volksentscheid gleichzeitig mit Europa-, Bundestags- Landtags- oder Kommunalwahlen durchgeführt, gelten die Vorschriften der Abschnitte 1 bis 6, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften etwas anderes ergibt.
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Wird der Volksentscheid gleichzeitig mit Europa-, Bundestags- Landtags- oder Kommunalwahlen durchgeführt, gelten die Vorschriften der Abschnitte 1 bis 6, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften etwas anderes ergibt.