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# § 32 VEVVBbg (Brandenburg) — Beschaffung von Stimmzetteln, Umschlägen für die Briefabstimmung und Vordrucken

Volksentscheidsverfahrensverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter beschafft

die Vordrucke für die von den Kreisabstimmungsleiterinnen und Kreisabstimmungsleitern zu erstattenden Schnellmeldungen und

die Vordrucke für die Hauptzusammenstellungen.

(2) Die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter beschafft

die Stimmzettel,

die Umschläge für die Briefabstimmung,

die von den Briefabstimmungsvorständen benötigten Vordrucke,

die Vordrucke für die von den Abstimmungsbehörden zu erstattenden Schnellmeldungen und

den Vordruck für das Abstimmungsprotokoll über die Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Stimmkreis

für ihren oder seinen Stimmkreis, soweit die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter nicht etwas anderes bestimmt.

(3) Die Abstimmungsbehörde beschafft alle übrigen Vordrucke, die von ihr oder von den Abstimmungsvorständen benötigt werden, soweit nicht die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter oder die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter die Lieferung übernimmt; § 84 Abs. 4 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung gilt sinngemäß.

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Zitiervorschlag: § 32 VEVVBbg (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VEVVBbg/32

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