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# § 28 VEVVBbg (Brandenburg) — Nachabstimmung

Volksentscheidsverfahrensverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Sobald feststeht, daß die Abstimmung in einem Stimmkreis oder in einem Stimmbezirk nicht durchgeführt werden kann, sagt die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter die Abstimmung ab und macht öffentlich bekannt, daß eine Nachabstimmung stattfinden wird. Sie oder er unterrichtet unverzüglich die Landesabstimmungsleiterin oder den Landesabstimmungsleiter und diese oder dieser die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages.

(2) Die Nachabstimmung wird

mit den für die Hauptabstimmung aufgestellten Stimmberechtigtenverzeichnissen,

in den für die Hauptabstimmung bestimmten Stimmbezirken und Abstimmungslokalen sowie

vor den für die Hauptabstimmung gebildeten Abstimmungsvorständen

durchgeführt.

(3) Für die Nachabstimmung bleiben die für die Hauptabstimmung erteilten Abstimmungsscheine gültig. Neue Abstimmungsscheine dürfen nur von den Abstimmungsbehörden des Gebietes, in dem die Nachabstimmung stattfindet, erteilt werden.

(4) Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter macht den Tag der Nachabstimmung öffentlich bekannt.

(5) Im übrigen gelten für die Nachabstimmung die Vorschriften dieser Verordnung sinngemäß.

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Zitiervorschlag: § 28 VEVVBbg (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VEVVBbg/28

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