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# § 21 VEVVBbg (Brandenburg) — Schnellmeldungen, vorläufige Abstimmungsergebnisse

Volksentscheidsverfahrensverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Sobald das Abstimmungsergebnis im Stimmbezirk festgestellt worden ist, meldet es die Abstimmungsvorsteherin oder der Abstimmungsvorsteher der Abstimmungsbehörde, die die Abstimmungsergebnisse aller Stimmbezirke ihres Bereiches für den jeweiligen Stimmkreis zusammenfaßt und der Kreisabstimmungsleiterin oder dem Kreisabstimmungsleiter meldet.

(2) Die Meldung wird auf schnellstem Wege erstattet. Sie enthält

die Zahl der stimmberechtigten Personen,

die Zahl der abstimmenden Personen,

die Zahl der gültigen Stimmen,

die Zahl der ungültigen Stimmen,

die Zahl der gültigen Stimmen, die auf "Ja" lauten und

die Zahl der gültigen Stimmen, die auf "Nein" lauten.

(3) Im Übrigen gilt für die Ermittlung, Meldung, Zusammenfassung und Bekanntmachung der vorläufigen Abstimmungsergebnisse § 69 Absatz 3 und 4 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung entsprechend.

(4) Die Schnellmeldungen der Abstimmungsvorsteherinnen und Abstimmungsvorsteher, Abstimmungsbehörden sowie Kreisabstimmungsleiterinnen und Kreisabstimmungsleiter werden nach einem gemäß § 35 aufgestellten Vordruckmuster erstattet.

(5) § 17 Abs. 2 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 21 VEVVBbg (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VEVVBbg/21

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