Auf die Stimmabgabe und die Durchführung der Abstimmung im Stimmbezirk finden die §§ 51 bis 56, 57 Absatz 1 und die §§ 58 bis 61 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung sinngemäß Anwendung.
nu:legal · recht.nulegal.eu
Auf die Stimmabgabe und die Durchführung der Abstimmung im Stimmbezirk finden die §§ 51 bis 56, 57 Absatz 1 und die §§ 58 bis 61 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung sinngemäß Anwendung.