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§ 14 VEVVBbg (Brandenburg) — Ausstattung des Abstimmungsvorstandes

Volksentscheidsverfahrensverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Abstimmungsbehörde übergibt der Abstimmungsvorsteherin oder dem Abstimmungsvorsteher eines jeden Stimmbezirks vor Beginn der Abstimmungshandlung

das Stimmberechtigtenverzeichnis,

das besondere Abstimmungsscheinverzeichnis,

amtliche Stimmzettel in genügender Anzahl,

einen Vordruck der Abstimmungsniederschrift,

einen Vordruck der Schnellmeldung,

Textausgaben des Volksabstimmungsgesetzes sowie der Brandenburgischen Landeswahlverordnung und dieser Verordnung,

einen Abdruck der Abstimmungsbekanntmachung und ein Muster des Stimmzettels,

Verschlußmaterial für die Abstimmungsurne und

Verpackungs- und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel und Abstimmungsscheine.

(2) Im übrigen gelten die §§ 48 bis 50 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung sinngemäß.