Die Abstimmungsbehörde bestimmt für jeden Stimmbezirk ein Abstimmungslokal. Im übrigen gilt § 43 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung sinngemäß.
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Die Abstimmungsbehörde bestimmt für jeden Stimmbezirk ein Abstimmungslokal. Im übrigen gilt § 43 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung sinngemäß.