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# § 11 VEVVBbg (Brandenburg) — Stimmzettel

Volksentscheidsverfahrensverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Stimmzettel ist von weißem oder weißlichem, undurchsichtigem Papier, sofern die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter nicht etwas anderes bestimmt. Der Stimmzettel muß einseitig bedruckt und innerhalb eines Stimmkreises von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein.

(2) Für abstimmungsstatistische Auszählungen können Unterscheidungsbezeichnungen aufgedruckt werden, soweit bei der Stimmabgabe die einzelne abstimmende Person nicht erkennbar wird. Abstimmungsverzeichnisse und mit Unterscheidungsbezeichnungen gekennzeichnete Stimmzettel dürfen nicht zusammengeführt werden. Abstimmungsberechtigte Personen, die ihr Recht auf Abstimmung durch Briefabstimmung ausüben, werden nicht in die repräsentative Abstimmungsstatistik einbezogen.

(3) Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt.

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Zitiervorschlag: § 11 VEVVBbg (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VEVVBbg/11

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