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# § 10 VEVVBbg (Brandenburg) — Abstimmungsschein, Datenschutz

Volksentscheidsverfahrensverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Abstimmungsschein wird von der Abstimmungsbehörde nach einem gemäß § 35 aufgestellten Vordruckmuster erteilt, in deren Stimmberechtigtenverzeichnis die stimmberechtigte Person eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.

(2) Die Abstimmungsscheine dürfen frühestens am 27. Tag vor der Abstimmung erteilt werden.

(3) Im übrigen gelten die §§ 22, 24, 25 Abs. 2 bis 6 und 8 bis 11 sowie die §§ 26 bis 28 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung sinngemäß mit folgenden Maßgaben:

Wird eine stimmberechtigte Person, die bereits einen Abstimmungsschein erhalten hat, im Stimmberechtigtenverzeichnis gestrichen, so ist der Abstimmungsschein von der Abstimmungsbehörde für ungültig zu erklären. Die Abstimmungsbehörde führt darüber ein Verzeichnis, in das der Name der betroffenen Person und die Nummer des für ungültig erklärten Abstimmungsscheins aufzunehmen ist. Die Abstimmungsbehörde hat das Abstimmungsscheinverzeichnis entsprechend zu berichtigen. Die Abstimmungsbehörde verständigt die Kreisabstimmungsleitung und diese die Landesabstimmungsleitung . Die Landesabstimmungsleitung unterrichtet über die Kreisabstimmungsleitung alle Abstimmungsvorstände des Landes über die Ungültigkeit des Abstimmungsscheins.

Hat eine stimmberechtigte Person, die in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, einen Abstimmungsschein erhalten, so wird im Stimmberechtigtenverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe der Sperrvermerk "A" eingetragen.

(4) Hinsichtlich der für die Erteilung von Abstimmungsscheinen verarbeiteten personenbezogenen Daten werden das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 im Zeitraum von der Erteilung der Abstimmungsscheine bis zur Feststellung des Gesamtergebnisses des Volksbegehrens nach Maßgabe des Absatzes 3 in Verbindung mit den §§ 24 bis 28 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung ausgeübt.

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Zitiervorschlag: § 10 VEVVBbg (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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