(1) Die Mitglieder der Abstimmungsausschüsse erhalten Auslagenersatz und Erfrischungsgeld entsprechend § 8 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung.
(2) Im übrigen gelten die §§ 1 bis 4 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung sinngemäß.
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(1) Die Mitglieder der Abstimmungsausschüsse erhalten Auslagenersatz und Erfrischungsgeld entsprechend § 8 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung.
(2) Im übrigen gelten die §§ 1 bis 4 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung sinngemäß.