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§ 4 VEPPGewG — Verarbeitung von Daten

Versorgungsrechtliches Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz

Stand: 12.11.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die in § 1 Absatz 1 genannten Träger der Versorgungsbezüge dürfen die bei ihnen jeweils vorhandenen personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies zur Durchführung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist.