# § 44 VDuG — Bekanntmachung von Angaben zu Verbandsklagen

Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz  
Stand: 13.10.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die folgenden Angaben zu einer rechtshängigen Verbandsklage sind im Verbandsklageregister öffentlich bekannt zu machen:

- 1. Bezeichnung der Parteien,

- 2. Bezeichnung des Gerichts und des Aktenzeichens,

- 3. Art der Verbandsklage,

- 4. Zeitpunkt der Anhängigkeit und der Rechtshängigkeit,

- 5. Abhilfeantrag des Klägers, einschließlich der Merkmale, nach denen sich die Gleichartigkeit der von Verbrauchern geltend gemachten Ansprüche bestimmt, oder die Feststellungsziele,

- 6. kurze Darstellung des vom Kläger vorgetragenen Lebenssachverhalts,

- 7. Zeitpunkt der Bekanntmachung im Verbandsklageregister,

- 8. Befugnis der Verbraucher, Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die mit der Abhilfe- oder Musterfeststellungsklage geltend gemacht werden, zur Eintragung in das Verbandsklageregister anzumelden, Form, Frist und Wirkung der Anmeldung sowie ihrer Rücknahme,

- 9. Terminsbestimmungen, Hinweise und Zwischenentscheidungen des Gerichts,

- 10. gerichtlich genehmigte Vergleiche, Befugnis der angemeldeten Verbraucher zum Austritt aus dem Vergleich, Form, Frist und Wirkung des Austritts,

- 11. Urteile im Verbandsklageverfahren,

- 12. Einlegung eines Rechtsmittels,

- 13. Eintritt der Rechtskraft,

- 14. Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters, Beschluss, durch den die Ablehnung eines Sachwalters für begründet erklärt wird, sowie Beschluss über die Entlassung eines Sachwalters,

- 15. Beschluss über die Eröffnung eines Umsetzungsverfahrens,

- 16. Beschluss über die Feststellung der Beendigung des Umsetzungsverfahrens,

- 17. sonstige Beendigung des Verbandsklageverfahrens,

- 18. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmers,

- 19. Verpflichtung des Bundesamts für Justiz, einem angemeldeten Verbraucher auf dessen Verlangen einen Auszug über die Angaben zu überlassen, die im Verbandsklageregister zu ihm und seiner Anmeldung erfasst sind.

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Zitiervorschlag: § 44 VDuG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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