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# § 36 VDuG — Feststellung der Beendigung des Umsetzungsverfahrens

Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz  
Stand: 13.10.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Gericht stellt die Beendigung des Umsetzungsverfahrens fest. Der Beschluss enthält:

- 1. die endgültige Festsetzung der Kosten des Umsetzungsverfahrens,

- 2. die Festsetzung eines vom Unternehmer noch an den Sachwalter zu zahlenden Kostenbetrags, wenn die Kosten des Umsetzungsverfahrens den vorläufig festgesetzten Kostenbetrag übersteigen, sowie

- 3. die Angabe, ob und in welcher Höhe ein Restbetrag verbleibt.

Der Beschluss steht hinsichtlich seiner Vollstreckbarkeit einem Kostenfestsetzungsbeschluss gleich.

(2) Der Beschluss ist den Parteien und dem Sachwalter zuzustellen.

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Zitiervorschlag: § 36 VDuG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VDuG/36

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