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# § 32 VDuG — Ansprüche des Sachwalters

Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz  
Stand: 13.10.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Sachwalter hat Anspruch auf

- 1. die Erstattung der Auslagen, die er zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben begründet,

- 2. eine angemessene Vergütung für seine Geschäftsführung und

- 3. einen Vorschuss auf seine Auslagen und seine Vergütung, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist.

(2) Auf Antrag des Sachwalters setzt das Gericht die Höhe der Auslagen, der Vergütung und des Vorschusses fest.

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Zitiervorschlag: § 32 VDuG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VDuG/32

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