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# § 31 VDuG — Haftung des Sachwalters

Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz  
Stand: 13.10.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Verletzt der Sachwalter schuldhaft ihm nach diesem Gesetz obliegende Pflichten, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet, und zwar

- 1. dem Unternehmer, wenn die verletzte Pflicht den Schutz des Unternehmers bezweckt, und

- 2. dem Verbraucher, wenn die verletzte Pflicht den Schutz des Verbrauchers bezweckt.

Der Sachwalter hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Sachwalters einzustehen.

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Zitiervorschlag: § 31 VDuG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VDuG/31

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