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# § 30 VDuG — Gerichtliche Aufsicht; Zwangsmittel gegen den Sachwalter

Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz  
Stand: 13.10.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Sachwalter untersteht der Aufsicht des Gerichts.

(2) Das Gericht kann dem Sachwalter zur Durchführung des Umsetzungsverfahrens Fristen setzen. Es kann vom Sachwalter jederzeit Zwischenberichte über den Stand des Umsetzungsverfahrens anfordern, insbesondere Auskunft darüber verlangen,

- 1. auf welche Art und Weise der Sachwalter die von Verbrauchern zu erbringenden Berechtigungsnachweise prüft und

- 2. welche von Verbrauchern geltend gemachten Ansprüche der Sachwalter in welcher Höhe bereits erfüllt hat.

Das Gericht kann dem Sachwalter Fristen zur Übermittlung von Zwischenberichten setzen.

(3) Erfüllt der Sachwalter die ihm nach diesem Gesetz obliegenden Pflichten nicht, so kann das Gericht nach vorheriger Androhung ein Zwangsgeld gegen ihn festsetzen. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Nach vorheriger Androhung kann das Gericht den Sachwalter aus wichtigem Grund entlassen.

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Zitiervorschlag: § 30 VDuG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VDuG/30

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