# § 28 VDuG — Widerspruchsverfahren

Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz  
Stand: 13.10.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Sachwalter teilt dem betroffenen Verbraucher und dem Unternehmer in Textform mit, ob sich ein Anspruch nach Prüfung ganz oder teilweise als berechtigt erweist.

(2) Der betroffene Verbraucher und der Unternehmer können vorbehaltlich einer Entscheidung nach § 18 Absatz 3 binnen vier Wochen nach Zugang der Mitteilung des Sachwalters widersprechen. Der Widerspruch ist in Textform an den Sachwalter zu richten und zu begründen.

(3) Der Sachwalter übermittelt dem betroffenen Verbraucher und dem Unternehmer seine Entscheidung über den Widerspruch in Textform.

(4) Der betroffene Verbraucher und der Unternehmer können bei dem Prozessgericht des Abhilfeverfahrens binnen zwei Wochen nach Zugang der Widerspruchsentscheidung des Sachwalters eine gerichtliche Entscheidung über den Widerspruch beantragen, soweit sie durch die Widerspruchsentscheidung des Sachwalters beschwert sind. Das Gericht entscheidet durch Beschluss. Es kann die Entscheidung auf einen Einzelrichter übertragen. Die Entscheidung kann im schriftlichen Verfahren nach Anhörung des betroffenen Verbrauchers und des Unternehmers ergehen. § 78 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar.

---

Zitiervorschlag: § 28 VDuG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VDuG/28
