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# § 21 VAPgA (Nordrhein-Westfalen) — Schriftliche Prüfung

Ausbildungsverordnung gehobener Archivdienst  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer archivarischen Arbeit und vier Aufsichtsarbeiten.

(2) Die archivarische Arbeit setzt sich zusammen aus der Ordnung und Verzeichnung eines geeigneten Archivbestandes und der Bewertung eines Bestandes. Sie ist zu Beginn der zweiten Hälfte der letzten fachpraktischen Studienzeit zu fertigen. Mit ihr sollen auch die Kenntnisse auf den Gebieten der archivarischen Bewertung und Klassifikation des bearbeiteten Schriftgutes nachgewiesen werden.

(3) Die Themen der archivarischen Arbeit werden auf Vorschlag der jeweiligen Ausbildungsleitungen nach gemeinsam festzulegenden Kriterien durch den Prüfungsausschuss ausgewählt. Die Arbeit soll unter Benutzung der üblichen Hilfsmittel innerhalb eines Monats ausgeführt und fertig gestellt werden. Aus wichtigen, von der Kandidatin oder dem Kandidaten nicht zu vertretenden Gründen kann auf Antrag von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Fristverlängerung gewährt werden; diese darf insgesamt zwei Wochen nicht überschreiten.

(4) Auf begründeten Antrag kann dem Kandidaten ein neues Thema gestellt werden. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Aushändigung des ersten Themas über die Ausbildungsleitung beim Prüfungsausschuss einzureichen. Absatz 3 Satz 1 findet Anwendung.

(5) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten bestimmt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Ausbildungsleitungen.

Die Aufgaben bestehen aus:

1. einer Arbeit über ein landes- oder verwaltungsgeschichtliches Thema,

2. einem Bericht oder einer Auskunft aus vorgelegten Akten,

3. einer Arbeit aus dem Staats- und Verfassungsrecht und

4. einer Arbeit aus dem allgemeinen Verwaltungsrecht, öffentlichen Dienstrecht und Haushaltsrecht.

(6) Die Aufgaben sind getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren und erst an den Prüfungstagen in Gegenwart der Kandidaten zu öffnen. Bei jeder Aufgabe sind die Zeit, in der sie zu lösen ist, und die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, anzugeben.

(7) Die Aufsichtsarbeiten sollen in der zweiten Hälfte der letzten fachpraktischen Studienzeit, spätestens aber vier Wochen vor Ablauf des Vorbereitungsdienstes geschrieben werden. Für ihre Durchführung ist eine Zeit von jeweils fünf vollen Stunden anzusetzen.

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Zitiervorschlag: § 21 VAPgA (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VAPgA/21

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