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# § 2 VAPgA (Nordrhein-Westfalen) — Geltungsbereich und Einstellungsvoraussetzungen

Ausbildungsverordnung gehobener Archivdienst  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung regelt die Einstellung, Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Archivdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen.

(2) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,

2. über die Allgemeine Hochschulreife verfügt oder einen im allgemeinen Bildungsbereich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt,

3. gute Geschichtskenntnisse,

4. angemessene Kenntnisse zweier Fremdsprachen, darunter Französisch oder Latein, und

5. Grundkenntnisse im Bereich Informationstechnik nachweist.

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Zitiervorschlag: § 2 VAPgA (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VAPgA/2

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