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§ 2 VAPgA (Nordrhein-Westfalen) — Geltungsbereich und Einstellungsvoraussetzungen

Ausbildungsverordnung gehobener Archivdienst

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung regelt die Einstellung, Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Archivdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen.

(2) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,

2. über die Allgemeine Hochschulreife verfügt oder einen im allgemeinen Bildungsbereich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt,

3. gute Geschichtskenntnisse,

4. angemessene Kenntnisse zweier Fremdsprachen, darunter Französisch oder Latein, und

5. Grundkenntnisse im Bereich Informationstechnik nachweist.