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# § 17 VAPgA (Nordrhein-Westfalen) — Prüfungsausschuss

Ausbildungsverordnung gehobener Archivdienst  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Abnahme der archivarischen Staatsprüfung, die gleichzeitig Laufbahnprüfung ist, setzt auf Vorschlag des Landesarchivs Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit den übrigen Ausbildungsarchiven die für das Archivwesen zuständige oberste Dienstbehörde einen Prüfungsausschuss ein in dem jedes Ausbildungsarchiv durch ein ordentliches Mitglied vertreten sein soll. Der Prüfungsausschuss führt die Bezeichnung „Prüfungsausschuss für die Laufbahnprüfung für den gehobenen Archivdienst im Lande Nordrhein-Westfalen“.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus:

1. dem Präsidenten des Landesarchivs Nordrhein-Westfalen

als Vorsitzenden,

2. zwei Archivarinnen oder Archivaren mit der Laufbahnbefähigung für den höheren Archivdienst im Lande Nordrhein-Westfalen sowie

3. einer Archivarin oder einem Archivar mit Laufbahnbefähigung für den gehobenen Archivdienst im Lande Nordrhein-Westfalen und einer Beschäftigten oder einem Beschäftigten der allgemeinen öffentlichen Verwaltung im Lande Nordrhein-Westfalen mit der Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst, die oder der besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet des allgemeinen Verwaltungsrechts und der öffentlichen Finanzwirtschaft vorweisen kann, als Beisitzerin oder Beisitzer.

Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat eine Stellvertretung. Die Stellvertretung der oder des Vorsitzenden wird durch die Leitung eines anderen Ausbildungsarchivs wahrgenommen.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden für die Dauer von drei Jahren berufen. Sie sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. Die Wiederberufung ist zulässig.

(4) Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertretung aus dem Prüfungsausschuss aus, so beruft die für das Archivwesen zuständige oberste Dienstbehörde für den Rest der Amtszeit eine Nachfolge.

(5) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses und die Prüfung sind nicht öffentlich. Beauftragte der für das Archivwesen zuständigen obersten Dienstbehörde sind berechtigt, bei der mündlichen Prüfung anwesend zu sein. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann ferner Personen, bei denen ein besonderes dienstliches Interesse vorliegt, gestatten, bei der mündlichen Prüfung anwesend zu sein; Staatsarchivinspektoranwärtern, die vor der Prüfung stehen, nur dann, wenn der Kandidat zustimmt.

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Zitiervorschlag: § 17 VAPgA (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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