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§ 10 VAPgA (Nordrhein-Westfalen) — Ausbildungsleitung und Ausbildende

Ausbildungsverordnung gehobener Archivdienst

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die zuständigen Ausbildungsarchive bestellen jeweils eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten mit Laufbahnbefähigung zum gehobenen oder höheren Archivdienst zur Ausbildungsleitung. Im Landesarchiv NRW gehört die Ausbildungsleitung einer Fachabteilung an.

(2) Die Ausbildungsleitung hat die Aufgabe, die fachpraktischen Studienzeiten zu lenken und zu überwachen. Sie bestellt für die einzelnen Fachgebiete für die Dauer der fachpraktischen Studienzeiten geeignete Archivare als Ausbildende. Der Einsatz der durch die jeweiligen Ausbildungsarchive bestellten Ausbildenden kann übergreifend für alle Staats- oder Landesarchivinspektoranwärterinnen und Staats- oder Landesarchivinspektoranwärter eines Einstellungsjahrgangs erfolgen. Bedienstete anderer Ausbildungsstellen sind im Einvernehmen mit dem jeweiligen Dienstvorgesetzten zu beauftragen.

(3) Die Ausbildenden unterweisen und leiten die Staats- oder Landesarchivinspektoranwärterin und Staats- oder Landesarchivinspektoranwärter am Arbeitsplatz an und unterrichten sie im Rahmen der die fachpraktischen Studienzeiten begleitenden fachwissenschaftlichen Lehrveranstaltungen. Zum Abschluss einer jeden Studienzeit nehmen sie für ihr jeweiliges Fachgebiet zu der Befähigung der Staats- oder Landesarchivinspektoranwärterin und Staats- oder Landesarchivinspektoranwärter Stellung; die Stellungnahmen sind bei der Beurteilung nach § 15 zu berücksichtigen.