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§ 26 VAPbD LG 2.2 (Nordrhein-Westfalen) — Prüfungsakte

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Bau 2.2

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer am Staatsexamen teilgenommen hat, kann auf Antrag innerhalb der Rechtsmittelfrist seine Prüfungsakte in der Geschäftsstelle des Oberprüfungsamtes einsehen. Der Antrag nach Satz 1 ist an die Direktorin oder den Direktor des Oberprüfungsamtes zu stellen. Die Einsichtnahme ist in der Prüfungsakte zu vermerken.

(2) Nach fünf Jahren wird die Prüfungsakte vernichtet.