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# § 24 VAPbD LG 2.2 (Nordrhein-Westfalen) — Nochmalige Wiederholung der Prüfung

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Bau 2.2  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes kann eine zweite Wiederholung zulassen, wenn dieses von der Einstellungsbehörde unter Darlegung der besonderen Umstände und mit einer Begründung, weshalb das Bestehen der Prüfung zu erwarten sei, befürwortet wird. Das Gesuch ist der Leitung des Oberprüfungsamtes auf dem Dienstweg zuzuleiten. Auf die Zulassung besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Die Beendigung des Beamtenverhältnisses nach § 4 Absatz 3 wird hierdurch nicht berührt. Eine erneute Aufnahme in den Vorbereitungsdienst und in das Beamtenverhältnis auf Widerruf findet nicht statt.

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Zitiervorschlag: § 24 VAPbD LG 2.2 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VAPbD%20LG%202.2/24

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