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§ 20 VAPbD LG 2.2 (Nordrhein-Westfalen) — Bewertung der Prüfungsleistungen im Einzelnen, Prüfungsentscheidungen

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Bau 2.2

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die häusliche Prüfungsarbeit und die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht werden von einer Erstprüferin oder einem Erstprüfer und von einer Zweitprüferin oder einem Zweitprüfer, die Leistungen in den Fächern der mündlichen Prüfung von den teilnehmenden Prüferinnen oder Prüfern bewertet.

(2) Die häusliche Prüfungsarbeit und die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sind mit Begründung zu bewerten. Die Prüfungsleistungen werden von der Erstprüferin oder dem Erstprüfer und der Zweitprüferin oder dem Zweitprüfer bewertet. Bei nicht übereinstimmender Bewertung entscheidet die zuständige Ausschussleiterin oder der zuständige Ausschussleiter des Oberprüfungsamtes.

(3) Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen, einschließlich des Vortrags nach § 18 Absatz 5, erfolgt mit folgenden Noten und Punktzahlen. Dabei bedeutet die Note:

sehr gut =

(1,0 und 1,3 Punkte)

eine Leistung, die den Anforderungen in

außergewöhnlichem Maße entspricht,

gut =

(1,7 und 2,0 Punkte)

eine Leistung, die den Anforderungen in

erheblichem Maße entspricht,

vollbefriedigend =

(2,3 und 2,7 Punkte)

eine Leistung, die den Anforderungen

voll entspricht,

befriedigend =

(3,0 und 3,3 Punkte)

eine Leistung, die im Allgemeinen den

Anforderungen entspricht,

ausreichend =

(3,7 und 4,0 Punkte)

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist,

aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht und

mangelhaft =

(5,0 Punkte)

eine Leistung, die den Anforderungen

nicht entspricht.

Andere Punktzahlen oder Zwischennoten dürfen nicht verwendet werden.