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# § 2 VAPbD LG 2.2 (Nordrhein-Westfalen) — Einstellungsbedingungen

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Bau 2.2  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In das technische Referendariat können Bewerberinnen oder Bewerber eingestellt werden, die ein geeignetes wissenschaftliches Studium gemäß Sondervorschriften der Fachrichtungen

1. mit einem Mastergrad oder Diplom an einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule,

2. mit einem akkreditierten Mastergrad an einer Fachhochschule oder

3. mit einer nachweislich gleichwertigen, auch ausländischen Hochschulprüfung

abgeschlossen haben.

(2) Daneben müssen die Bewerberinnen und Bewerber die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllen und nach ihren charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für die Laufbahn geeignet sein, wobei von schwerbehinderten Menschen und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen nur das für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden darf.

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Zitiervorschlag: § 2 VAPbD LG 2.2 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VAPbD%20LG%202.2/2

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