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# § 11 VAPbD LG 2.2 (Nordrhein-Westfalen) — Entlassung aus dem technischen Referendariat

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Bau 2.2  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Einstellungsbehörde kann Referendarinnen und Referendare unter Widerruf des Beamtenverhältnisses aus dem technischen Referendariat entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Dies ist insbesondere der Fall, wenn

1. sie sich durch Verletzung der beamtenrechtlichen Pflichten unwürdig erweisen, im Dienst belassen zu werden,

2. sie die charakterlichen, geistigen oder körperlichen Anforderungen nicht erfüllen,

3. zu erkennen ist, dass sie das Ziel der Ausbildung nicht erreichen werden, oder

4. sie es schuldhaft versäumen, die Zulassung zum Staatsexamen oder die Zulassung zur Wiederholung des Staatsexamens fristgemäß zu beantragen.

Teil 2

Staatsexamen - Prüfungsordnung

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Zitiervorschlag: § 11 VAPbD LG 2.2 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VAPbD%20LG%202.2/11

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