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§ 8 VAPVet (Nordrhein-Westfalen) — Ausbildung

Veterinärverwaltungsausbildungsverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ausbildungsstellen werden durch das Landesamt im Ausbildungsplan festgelegt.

(2) Die Ausbildungsbehörde nach § 2 bestimmt eine dort beschäftigte Person mit der Befähigung für die Laufbahn des tierärztlichen Dienstes in der Veterinärverwaltung zur Ausbildungsleitung. Diese hat die Ausbildung zu ordnen und zu überwachen sowie die Auszubildenden zu betreuen. Die Ausbildung obliegt den von der Ausbildungsleitung bestimmten Ausbilderinnen und Ausbildern oder der Ausbildungsleitung selbst. Mit Zustimmung des Landesamtes kann auch eine Tierärztin oder ein Tierarzt mit langjähriger Erfahrung in der Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen ohne Befähigung für die Laufbahn des tierärztlichen Dienstes in der Veterinärverwaltung zur Ausbildungsleitung bestimmt werden.

(3) Das Landesamt erstellt im Einvernehmen mit den Ausbildungsbehörden für jede auszubildende Person auf der Grundlage des Rahmenausbildungsplanes nach Anlage 1 einen Ausbildungsplan. Dieser umfasst die einzelnen Abschnitte, Zeiten und Ausbildungsstellen sowie die Ausbildungsinhalte und ist mit den Auszubildenden zu besprechen. Urlaubszeiten sind im gegenseitigen Benehmen in dem Ausbildungsplan zu berücksichtigen. Eine Ausfertigung des Ausbildungsplanes ist der oder dem Auszubildenden auszuhändigen.