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# § 7 VAPVet (Nordrhein-Westfalen) — Beendigung des Vorbereitungsdienstes

Veterinärverwaltungsausbildungsverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorbereitungsdienst endet mit Ablauf des Tages, an dem der oder dem Auszubildenden das Ergebnis der bestandenen oder der endgültig nicht bestandenen Prüfung bekannt gegeben wird. Mit der bestandenen Prüfung gilt der Vorbereitungsdienst als abgeleistet.

(2) Der Vorbereitungsdienst kann von der Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit dem Landesamt vorzeitig beendet werden, wenn eine Auszubildende oder ein Auszubildender die an sie oder ihn zu stellenden charakterlichen, geistigen oder körperlichen Anforderungen nicht erfüllt oder zu erkennen ist, dass das Ziel der Ausbildung nicht erreicht werden kann oder ein anderer wichtiger Grund vorliegt, den die Auszubildende oder der Auszubildende zu vertreten hat.

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Zitiervorschlag: § 7 VAPVet (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VAPVet/7

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